Versteigerungsbedingungen der Hampel Fine Art Auctions GmbH & Co. KG

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Amtsgerichtseintrag

Hampel Fine Art Auctions
GmbH & Co. KG

HRA 984 05

Pers. haftende Gesellschafterin:
Hampel Verwaltungs GmbH
HRB 196 516

Geschäftsführer:
Dipl. Kfm. Holger Hampel
öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer
Vitus Graupner
Kunstauktionator

Ust. ID-Nr.: DE28 2828 037

Schellingstr. 44 / Villa Hampel
80799 München

Tel. +49 (0) 89 - 288 04 - 0
Fax +49 (0) 89 - 288 04 - 300

office@hampel-auctions.com
www.hampel-auctions.com

Stand Mai 2018


1. Auktion

1.1. Die Versteigerungen der Firma Hampel Fine Art Auctions GmbH & Co. KG, Registernummer HRA 98405 beim Amtsgericht München (nachfolgend „Auktionshaus“ genannt) sind öffentlich zugängliche und freiwillige, Versteigerungen gebrauchter Sachen im Sinne der §§ 383 Abs.3, 474 Abs.1 S.2 BGB, an welchen jeder Verbraucher teilnehmen kann. Die Regelungen über den Verbrauchsgüterverkauf finden deshalb keine Anwendung. Die Objekte werden im fremden Namen und auf fremde Rechnung durch das Auktionshaus als Vertreter für den Einlieferer versteigert.

1.2. Ein Vertrag zwischen dem Käufer und dem Auktionshaus kommt damit nicht zustande. Kaufrechtliche Ansprüche des Käufers aus der Versteigerung richten sich wegen der Versteigerungsform als Agenturgeschäft gegen den Einlieferer als Verkäufer des Objektes.

1.3. Diese Bedingungen gelten für die Versteigerung und den Nachverkauf von Objekten, die in der Versteigerung nicht zugeschlagen wurden. Auf den Nachverkauf gelten die in Ziffer 14. dieser Bedingungen getroffenen Bestimmungen.

1.4. Durch Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter bzw. spätere Käufer die Geltung dieser Bedingungen, die auf der Rückseite der Gebotsformulare sowie im Katalog abgedruckt sind, in den Räumlichkeiten des Auktionshauses ausliegen und auf der Internetseite des Auktionshauses unter „www.hampel-auctions.com“ veröffentlicht sind, ausdrücklich an.

1.5. Der Vertrag kommt per Zuschlag mit dem Vertragspartner rechtsverbindlich zustande, welchen Sie mit Ihren Daten angegeben haben. Bitte prüfen Sie daher genau, ob diese Daten zutreffend sind, insbesondere mit wem der Vertrag abgeschlossen werden soll (Privatperson, Unternehmen, Stellvertretung).

1.6. Ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht mangels gesetzlicher Grundlage nicht.

1.7. Eigene Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung.

2. Katalog / Internet

2.1. Die Beschreibungen der Objekte liegen in deutscher und bei ausgesuchten Objekten in englischer Sprache vor. In allen Zweifelsfällen ist die deutsche Version des Kataloges maßgebend. Fremdsprachige Katalogangaben sind lediglich ein Service des Auktionshauses und rechtlich unverbindlich.

2.2. Bei der Zuordnung von schriftlichen und telefonischen Geboten des Käufers sowie Zuschlägen ist die Katalognummer und nicht der Titel des Objekts maßgeblich.

2.3. Farbabweichungen und die Größe der Abbildungen im Katalog sind druck- und übertragungstechnisch bedingt. Der Einlieferer und das Auktionshaus übernehmen in entsprechender Anwendung von Ziff. 13.3 keine Gewähr dafür, dass die im Katalog, im Internet und in der Live-Auktion sowie im Nachverkauf verwendeten digitalen Fotos und Videos in Darstellung, Größe, Qualität und Farbgebung vom Original abweichen.

2.4. Im Eigentum des Auktionshauses stehende Objekte sind mit einem „*“ gekennzeichnet. Nur in diesem Ausnahmefall kommt der Kaufvertrag mit dem Auktionshaus selbst zustande.

2.5. Das Auktionshaus darf Katalognummern verbinden, trennen und, soweit ein besonderer Grund vorliegt, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufrufen oder zurückziehen.

3. Preise

3.1. Die im Katalog des Auktionshauses angegebenen Schätzpreise sind lediglich ein unverbindlicher Anhaltspunkt für den Käufer. Sie können Mindestzuschlagspreise sein, wenn das Auktionshaus mit dem Einlieferer ein Limit vereinbart hat.

3.2. Alle Schätzpreise sind in Euro beziffert. Zuschläge werden ebenso in Euro erteilt. Jede Angabe von Fremdwährungen ist rechtlich unverbindlich.

4. Bieter

4.1. Jeder Bieter erhält nach Vorlage eines gültigen Personaldokumentes und Zulassung zur Versteigerung vom Auktionshaus eine Bieternummer.

4.2. Von Bietern, die dem Auktionshaus noch unbekannt sind bzw. mit denen das Auktionshaus noch keine Geschäfte getätigt hat, benötigt es spätestens am Vorabend der Auktion eine schriftliche Anmeldung sowie gegebenenfalls auf Anforderung des Auktionshauses eine A-Konto-Zahlung. Nur nach Erhalt dieser Zahlung, sofern sie gefordert wurde, erfolgt eine Zulassung zur Auktion und Erteilung einer Bieternummer.

4.3. Nur unter dieser Bieternummer abgegebene Gebote werden in der Versteigerung berücksichtigt.

4.4. Bieter bzw. Käufer erwerben, soweit der Zuschlag erteilt wird, im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Will ein Bieter Gebote im Namen eines Dritten abgeben, hat er dies spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen sowie unter Vorlage einer zeitnah erteilten schriftlichen Vollmacht dem Auktionshaus ausdrücklich mitzuteilen. Anderenfalls kommen die Verträge (vgl. Ziffer 7 dieser Bedingungen) bei Zuschlag mit dem Bieter zustande. In Fällen einer Stellvertretung ist der unter Ziffer 4.2. dieser Bedingungen geregelte Bonitätsnachweis für den Vertretenen zu führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des gesetzlichen Vertretungsrechtes gemäß den §§164 ff. BGB.

4.5 Das Auktionshaus ist auf Grund geldwäscherechtlicher Vorschriften zur Einholung von Angaben über den Bieter angehalten. Der Bieter verpflichtet sich, die vom Auktionshaus ge¬forderten Angaben vollständig und richtig zu erteilen bzw. bei Erhebung dieser Informationen durch das Auktionshaus oder Dritte mitzuwirken sowie das Auktionshaus unverzüglich über Änderungen dieser Angaben zu unterrichten.

5. Gebote von Anwesenden

Gebote von bei der Versteigerung persönlich anwesenden Personen werden durch deutliches Zeigen der Bieternummer abgegeben.

6. Gebote von Abwesenden

6.1. Gebote von bei der Versteigerung abwesenden Personen können telefonisch, schriftlich, über die Website oder in der Internet-Live-Auktion – nicht jedoch per Email – abgegeben werden.

6.2. Gebote einer abwesenden Person werden nur zugelassen, wenn der Bieter spätestens am Vorabend der Versteigerung beim Auktionshaus die Zulassung hierzu beantragt hat. Im Zweifelsfall ist die Katalognummer maßgebend; Unklarheiten gehen zu Lasten des Bieters. Für die Bearbeitung der Gebote in Abwesenheit übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr. Insbesondere haftet es nicht für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung von Telekommunikationsverbindungen oder für Übermittlungsfehler.

6.3. Schriftliche Gebote können ausschließlich innerhalb der unter Ziffer 6.2. dieser Bedingungen genannten Frist zugelassen werden, wenn diese durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes, hierfür vom Auktionshaus zur Verfügung gestelltes Formular „Schriftliche Gebote“ abgegeben werden, das vom Bieter persönlich unterschrieben ist. Das Formular ist in den Geschäftsräumen des Auktionshauses sowie auf dessen Internetseite „www.hampel-auctions.com“ erhältlich und ist in den Katalogen eingelegt. Alle schriftlichen Gebote gelten als in der Versteigerung bereits abgegebene Gebote. Liegen mehrere gleich hohe schriftliche Gebote für dasselbe Objekt vor, erhält das beim Auktionshaus zuerst eingetroffene Gebot den Zuschlag, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird. Bei gleichem Eingangstag entscheidet das Los. Jedes schriftliche Gebot, das grundsätzlich als Maximalgebot gilt, wird vom Auktionshaus Interesse wahrend nur insoweit in Anspruch genommen, wie dies zum Überbieten eines anderen Gebotes notwendig ist.

6.4. Telefonische Gebote werden ausschließlich zur Versteigerung zugelassen, wenn sie durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes, hierfür vom Auktionshaus zur Verfügung gestelltes Formular „Telefonische Gebote“ angekündigt/angemeldet werden, das dem Auktionshaus innerhalb der unter Ziffer 6.2. dieser Bedingungen genannten Frist zugeht. Das Formular ist in den Geschäftsräumen des Auktionshauses sowie auf dessen Internetseite „www.hampel-auctions.com“ erhältlich und ist in den Katalogen abgedruckt. Telefonische Gebote werden durch einen im Auktionssaal anwesenden Telefonisten für den Bieter ausgeführt. Telefonate können vom Auktionshaus aufgezeichnet werden. Mit dem Antrag zum telefonischen Bieten erklärt der Bieter sein Einverständnis mit der Aufzeichnung.

6.5. Gebote von abwesenden Neukunden und abwesenden ausländischen Bietern können nur berücksichtigt werden, wenn sie in den in Ziffer 6.3. und 6.4. dieser Bedingungen genannten Formularen mindestens ihre Kontoverbindung benannt sowie eine Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses beigelegt und, sofern gefordert, die A-Konto-Zahlung geleistet haben.

6.6. Änderungen oder Stornierungen von schriftlichen Geboten sowie Anmeldungen zu telefonischen Geboten müssen spätestens am Vorabend der Versteigerung beim Auktionshaus eingegangen sein.

7. Zuschlag

7.1. Der Aufrufpreis wird von dem mit der Durchführung der Versteigerung beauftragten Auktionator nach seinem Ermessen festgelegt. Er soll grundsätzlich die Hälfte des Schätzpreises nicht unterschreiten. Gesteigert wird im Regelfall um jeweils ca. 10% des vorangegangenen Gebotes. Die Entscheidung darüber obliegt dem beauftragten und die Versteigerung durchführenden Auktionator.

7.2. Der Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Käufer kommt durch den Zuschlag zustande. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein höheres Gebot abgegeben wird. Kommt kein Zuschlag zustande, kann hierauf durch „nicht verkauft“ („n.v.“), „bought in“, „not sold“ oder „passed“ hingewiesen werden.

7.3. Der Käufer bleibt an sein Gebot auch dann gebunden, wenn ein nachfolgendes Übergebot vom Auktionshaus abgelehnt wird oder dessen Unwirksamkeit spätestens einen Monat nach Erteilung des Zuschlages feststeht.

7.4. Das Auktionshaus kann ein Gebot ablehnen und/oder den Zuschlag verweigern und das Objekt erneut aufrufen, wenn ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot bei Zuschlag („with the hammer“) irrtümlich übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Mit dem erneuten Aufruf und/oder Zuschlag wird der frühere Zuschlag unwirksam.

7.5. Das Auktionshaus kann für den Einlieferer bis zum Erreichen des vereinbarten Limits bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden. Das Objekt bleibt unversteigert.

7.6. In Einzelfällen kann das Auktionshaus – insbesondere bei Nichterreichen eines vom Einlieferer gesetzten Limits – den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Hierauf wird bei Erteilung des Zuschlags durch das Auktionshaus durch den Hinweis „unter Vorbehalt“ oder „u.V.“ ausdrücklich hingewiesen. Der unter Vorbehalt erteilte Zuschlag wird nur wirksam, wenn das Auktionshaus das Gebot innerhalb von einem Monat nach dem Tage der Versteigerung schriftlich oder konkludent u.a. durch Rechnungsstellung bestätigt. Zur fristgemäßen Bestätigung des Vorbehaltszuschlages genügt die rechtzeitige Absendung innerhalb der Monatsfrist an die dem Auktionshaus bekanntgegebene Adresse des Käufers. Ohne Bestätigung des Vorbehaltszuschlages erlischt dieser mit Ablauf der vorgenannten Fristen.

7.7. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs des zugeschlagenen Objektes auf den Käufer über. Dieser hat das Objekt spätestens binnen zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlages abzuholen. Ergänzend hierzu finden die Bestimmungen in Ziffer 9. dieser Bedingungen Anwendung.

7.8. Das Auktionshaus ist nicht verpflichtet, ein Objekt vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge bzw. des gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen geschuldeten Preises herauszugeben.

8. Aufgeld

8.1. Zusätzlich zum Zuschlagspreis hat der Käufer ein Aufgeld von 29,5% des Zuschlagspreises zu bezahlen. Darin ist die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlich geltender Höhe auf das Aufgeld enthalten, sie wird nicht separat ausgewiesen.

8.2. Bei Objekten, die mit einem „†“ gekennzeichnet sind, ist zusätzlich zum Zuschlagspreis und zum Aufgeld die gesetzliche Umsatzsteuer auf den Zuschlagspreis in jeweils geltender Höhe zu entrichten.

9. Aufwendungsersatz

9.1. Der Käufer übernimmt im Verhältnis zum Einlieferer die Zahlung der gesetzlichen Folgerechtsabgabe zur Hälfte. Sie wird gemäß §26 Abs.1 UrhG bei Veräußerung von Originalen eines Werkes der Bildenden Künste, an denen das Urheberrecht noch nicht erloschen ist, geschuldet. Sie wird separat ausgewiesen und – gegebenenfalls auch nachträglich – in Rechnung gestellt.

9.2. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers, die in diesen Versteigerungsbedingungen geregelten Kosten wie Mahngebühren, Lager-, Transport- und Versicherungskosten, Kosten der Rechtsverfolgung, Zinsen etc. zu bezahlen.

9.3. Auf die vorgenannten Beträge ist – bis auf die Folgerechtsabgabe – jeweils Umsatzsteuer in gesetzlich geltender Höhe zu entrichten.

9.4. Das Auktionshaus ist berechtigt, die Rechte des Einlieferers sowie die in Ziffer 10. dieser Bedingungen genannten Ansprüche, auch soweit sie dem Einlieferer zustehen, im eigenen Namen gegenüber dem Käufer geltend zu machen und ggf. einzuklagen. Der Einlieferer hat entsprechende Vollmacht und Abtretung von Ansprüchen zur Beitreibung mit Erteilung des Versteigerungsauftrages bereits erteilt.

10. Zahlung

10.1. Die vom Käufer geschuldeten Beträge im Sinn von Ziffer 7., 8. und 9. dieser Bedingungen sind mit Erteilung des Zuschlags fällig.

10.2. Alle Rechnungen, die während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellt werden, stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

10.3. Zahlungen sind in bar zu leisten. Unbare Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei für das Auktionshaus geleistet werden und werden nur erfüllungshalber angenommen. Kreditkartenzahlungen werden nicht akzeptiert, jedoch nimmt das Auktionshaus Zahlungen per EC-Karte an.

10.4. Zahlungsverzug tritt zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlages ein. Für jedes Mahnschreiben hat der Käufer dem Auktionshaus einen Betrag in Höhe von € 15,- inkl. jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer pro Schreiben zu ersetzen. Vom Eintritt des Verzuges an ist der gesamte geschuldete Betrag im Sinne von Ziffer 10.1. dieser Bedingungen in Höhe von 1% p.m. zu verzinsen. Weitere Ansprüche des Auktionshauses bzw. des Einlieferers bleiben hiervon unberührt.

10.5. Der Einlieferer, vertreten durch das Auktionshaus, kann auf Zahlung nebst Abnahme bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen. Das Auktionshaus kann u.a. seinen eigenen Schaden gegenüber dem Käufer geltend machen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst auch die Einliefererprovision und das Aufgeld des Auktionshauses, die Kosten der Insertion, Katalogabbildung und Versicherung sowie die Kosten der Rücklieferung und einer etwaigen neuerlichen Versteigerung inkl. anfallender Lager-, Handlings- und weiterer Versicherungskosten. Des Weiteren sind von diesem Schadensersatzanspruch die Kosten der Rechtsverfolgung sowie der mögliche Mindererlös bei neuerlicher Versteigerung umfasst. Auf Herausgabe eines Mehrerlöses hat der säumige Käufer keinen Anspruch. Rechte und Ansprüche, die dem Einlieferer zustehen, kann das Auktionshaus aufgrund entsprechender Vollmacht und einer Abtretung, die mit dem Versteigerungsauftrag erteilt wurde, unmittelbar gegenüber dem Käufer im eigenen Namen geltend machen (Prozessstandschaft).

10.6. Das Eigentum an den zugeschlagenen Objekten geht erst nach vollständiger Zahlung des geschuldeten Rechnungsbetrages an das Auktionshaus auf den Käufer über. Daher werden die Objekte erst nach vollständigem Zahlungseingang ausgehändigt oder verschickt.

10.7. Der Käufer kann sowohl gegenüber dem Einlieferer wie gegenüber dem Auktionshaus nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen ihm, soweit er Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist, nicht zu.

10.8. In Fällen des Rücktritts und/oder der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im Sinne von Ziffer 10.4. dieser Bedingungen ist das Auktionshaus dazu berechtigt, den Käufer von Geboten in weiteren Versteigerungen auszuschließen.

10.9. Sofern der Käufer dem Auktionshaus seine Kreditkartendaten überlassen hat, ist das Auktionshaus nach erfolgtem Zuschlag berechtigt, die von dem Käufer geschuldeten Zahlungen gemäß Ziffer 10.1. der Kreditkarte des Käufers zu belasten.

11. Abholung

11.1. Das Auktionshaus lagert und versichert die vom Käufer nach Ziffer 7. dieser Bedingungen abzuholenden Objekte in Höhe des Zuschlagspreises auf seine Kosten bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlages. Die Versicherung deckt alle Sachgefahren ab wie Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, einfachen Diebstahl, Beschädigungsrisiko und Abhandenkommen der Objekte in den Räumlichkeiten des Auktionshauses. Nach Ablauf von zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlages hat das Auktionshaus das Recht, die Objekte im Namen und auf Rechnung des Käufers bei einer Spedition einzulagern und versichern zu lassen oder gegen Berechnung einer Tagespauschale für Lager- und Versicherungskosten in eigenen Räumen einzulagern. Die Pauschale ist größenabhängig und reicht pro Objekte von € 1,- bis € 5,- täglich.

11.2. Der Transport von zugeschlagenen Objekten erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Instruktion des Käufers. Das Auktionshaus haftet nur für ordnungsgemäße Auslieferung der Objekte an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung des Transportes bestimmten Personen. Es gilt § 447 Abs.1 BGB.

11.3. Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, gegebenenfalls erforderliche Ausfuhrpapiere, insbesondere Genehmigungen nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) und CITES-Genehmigungen, zu beschaffen. Bei der CITES-Antragstellung bietet Hampel Fine Art Auctions GmbH & Co. KG gegen eine Gebühr von 200 € pro Objekt (unabhängig vom Erfolg der Antragstellung) gerne Unterstützung an. Das Recht der Vereinigten Staaten untersagt den Import von Uhren gewisser Marken. Hampel Fine Art Auctions GmbH & Co KG kann beim Import dieser Uhren keine Hilfe leisten. Hampel Fine Art Auctions GmbH & Co KG behält sich das Recht vor, Lederbänder, die aus Leder von gefährdeten oder geschützten Arten stammen, zu entfernen. Der Import dieser Gegenstände in manche Staaten kann untersagt sein. Nähere Auskünfte erteilen die Zollbehörden des Importlandes.

12. Zustand der Objekte

12.1. Sämtliche Objekte können vor der Versteigerung in den Räumlichkeiten des Auktionshauses während der Vorbesichtigungszeiten besichtigt und ohne Beschränkung geprüft werden. Die Objekte sind, soweit nicht ausdrücklich im Katalog anderweitig beschrieben, gebrauchte Sachen und befinden sich deshalb in einem Erhaltungszustand, der ihrem Alter, der bisherigen Verwendung und dem bisherigen Gebrauch entspricht.

12.2. Sämtliche Objekte werden vom Auktionshaus in der Beschaffenheit zugeschlagen, in welchem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden („as is“).

12.3. Katalogbeschreibungen des Auktionshauses dienen nur der Information, begründen aber keine Beschaffenheitsvereinbarung. Der tatsächliche Zustand des Objektes ist die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB auch dann, wenn das Auktionshaus dem Käufer auf sein Verlangen einen Condition Report (Zustandsbeschreibung) übermittelt hat. Derartige Condition Reports enthalten keine abweichende Individualabrede von dem, was in Ziffer 12.1. und Ziffer 12.2. dieser Bedingungen geregelt ist und bringen lediglich die subjektive Einschätzung des Auktionshauses zum Ausdruck. Es handelt sich um einen Kundenservice, aus dem seitens des Käufers von diesen Versteigerungsbedingungen abweichende oder über sie hinausgehende Zusagen nicht hergeleitet werden können.

12.4. Beanstandungen, die gegenüber dem Zustand und/oder Erhaltungszustand des Objektes möglich sind, finden im Auktionskatalog und einem Condition Report nur Erwähnung, wenn sie nach Einschätzung des Auktionshauses den optischen Gesamteindruck des jeweiligen Objektes deutlich beeinträchtigen. Insoweit ergibt sich aus fehlenden Hinweisen auf Reparaturen, Ergänzungen oder sonstigen Maßnahmen am Objekt, Restaurierungen, Ausrahmungen, Beschädigungen etc. nicht, dass sich das Objekt in objektiver Hinsicht in einem nicht zu beanstandenden Zustand befindet. Jedem Bieter steht die Möglichkeit offen, das jeweilige Objekt rechtzeitig vor der Auktion zu besichtigen und zu prüfen, vgl. Ziffer 12.1. dieser Bedingungen.

13. Haftung

13.1. Alle Angaben im Katalog oder der entsprechenden Präsentation im Internet beruhen auf den bis zum Zeitpunkt der Auktion veröffentlichten und sonst allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnissen und auf den Angaben des Einlieferers. Sie sind nicht Teil der vereinbarten Beschaffenheit und beinhalten auch keine Garantien im Rechtssinne. Das Auktionshaus behält sich vor, Katalogangaben über das Objekt zu berichtigen oder Objekte zurückzuziehen. Die Berichtigung von Beschreibungen oder das Zurückziehen von Objekte („withdrawal“) erfolgt durch schriftlichen Aushang am Ort der Versteigerung und mündlich durch den mit der Durchführung der Versteigerung betrauten Auktionator unmittelbar vor der Versteigerung. Die berichtigten Angaben treten an die Stelle der Katalogbeschreibung.

13.2. Alle Objekte können vor der Auktion vom Käufer besichtigt und geprüft werden (vgl. hierzu im Einzelnen Ziffer 12). Ansprüche gegen das Auktionshaus wegen Gewährleistung und wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, wenn das Auktionshaus seine vertragstypischen zumutbaren Sorgfaltspflichten bei der Katalogbeschreibung in Abhängigkeit vom Wert des Objektes beachtet hat. Hier sind auch eigene weitere Erkenntnisse des Käufers zu Gunsten des Auktionshauses zu berücksichtigen, wenn er diese dem Auktionshaus nicht mitgeteilt hat. Das Auktionshaus verpflichtet sich dennoch für die Dauer von 12 Monaten nach Zuschlag bei erwiesener Unechtheit zur Erstattung des Aufgeldes gemäß Ziff.8.

13.3. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen das Auktionshaus, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der Handelnden ergeben. Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss nicht bei der Übernahme einer Garantie oder der Zusicherung einer Eigenschaft, soweit dies Grundlage des Schadensersatzanspruchs ist. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt in jedem Fall unberührt.

13.4. Bedient sich das Auktionshaus bei der Erfüllung seiner Verpflichtung dritter Personen, so hat es nur vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln dieser Personen oder seiner selbst bei der Auswahl und Überwachung dieser Personen zu vertreten, soweit es nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten und um die Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit handelt.

14. Nachverkauf

Nach der Auktion können nicht zugeschlagene Objekte im Wege des Nachverkaufes erworben werden. Der Bieter gibt entweder persönlich, telefonisch, via Internet oder schriftlich sein Angebot mit einem bestimmten Betrag ab. Auch für dieses Angebot, dessen Annahme durch das Auktionshaus und den hierdurch zustande kommenden Vertrag finden die Bestimmungen dieser Bedingungen entsprechend Anwendung.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Diese Versteigerungsbedingungen regeln sämtliche Beziehungen zwischen dem Ersteigerer und dem Auktionshaus sowie zwischen dem Einlieferer und dem Käufer. Bei Erwerb im Fernabsatz gelten ggf. weitere, separat zu vereinbarende Bedingungen.

15.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

15.3. Verhandlungs- und Vertragssprache ist Deutsch. Beschreibungen und Schriftstücke einschließlich dieser Versteigerungsbedingungen, die in anderen Sprachen abgefasst sind, haben nur informatorischen Charakter und sind rechtlich nicht maßgebend.

15.4. Erfüllungsort ist München

15.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ist München, sofern der Käufer Kaufmann im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen ist für alle Ansprüche des Auktionshauses aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Käufer das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Käufer, soweit er Verbraucher ist, zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

15.6. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen unberührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bedingung ist von den Parteien durch eine wirksame und vollziehbare Bedingung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bedingung Gewollten am nächsten kommt.

 

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Für Dienstleistungen, die über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg angeboten wurden und der Verbraucher diese Dienstleistungen auf dieser Webseite oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat, ist dem Verbraucher ein Online-Schlichtungsverfahren zugänglich zu machen. Die Plattform zur Online-Schlichtung ist unter folgendem Link zu finden » https://ec.europa.eu/consumers/odr/

 
 

HAMPEL FINE ART AUCTIONS — one of the leading auction houses in Europe